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Satzung

Satzung des Freundeskreises der Mühlhäuser Museen e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Mühlhäuser Museen“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mühlhausen eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mühlhausen/Thüringen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur an den Mühlhäuser Museen.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Museumsgespräche, Diskussionen, Exkursionen, Publikationen und die Mitgliederversammlung sowie durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge / Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen (steuerbegünstigten) Zweck verwenden. Der Verein kann darüber hinaus – auf Bitten und in Absprache mit der Leitung der Mühlhäuser Museen – Exponate erwerben, die als zeitlich unbefristete Dauerleihgabe den Mühlhäuser Museen zur Verfügung gestellt werden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur An­spruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstands­mitglieder.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke wie der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst der historischen Entwicklung der Stadt Mühlhausen und/oder umliegenden Region.

  3. Der Beschluss über die Auflösung des Freundeskreises kann nur gefasst werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt mit dreiwöchiger Frist erfolgt ist. Ein Beschluss über die Auflösung kann dann mit Zweidrittelmehrheit der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und gegebenenfalls vorliegenden schriftlichen Willensbekundungen gefasst werden. Nichtanwesende Mitglieder können ihre Entscheidung schriftlich bis zu diesem Termin der Mitgliederversammlung mitteilen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Freundeskreis zum Ende eines Ge­schäfts­jahres. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Freundeskreises eingezahlte Beiträge und Zuwendungen nicht zurück.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen des Freundeskreises schwerwiegend verstoßen oder trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Beitrag für ein Jahr nicht gezahlt hat. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

  5. Auf Grund besonderer Verdienste können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder des Freundeskreises ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Freundeskreises verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele desselben zu fördern und am Leben des Freundeskreises teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Bezahlung verpflichtet.

  3. Die natürlichen Mitglieder sowie ein Vertreter je juristischem Mitglied haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Freundeskreises. Bei Exkursionen tragen die Mitglieder die entstehenden Kosten selbst.

 

§ 6

Beiträge

  1. Die Mitglieder entrichten den jeweils gültigen Mindestbeitrag; über höhere Sätze entscheidet das Mitglied selbst. Der Vorstand entscheidet bei sozialen Härtefällen auf Antrag über eine Ermäßigung des Beitrages.

  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind jährlich zum 30. Juni zu entrichten.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand 3 Wochen vorher schriftliche Einladungen ergehen lässt.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung des Schatzmeisters entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind. Sie entscheidet insbesondere über:

    • die weiteren Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht dem Zweck des § 2 entgegenstehen

    • Satzungsänderungen, wozu Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist

    • Auflösung des Freundeskreises (siehe § 3).

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Uber sie ist ein Protokoll aufzunehmen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Der Antrag hierzu ist beim Vorstand acht Wochen vorher schriftlich einzureichen.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2, Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit sowie dem Direktor der Mühlhäuser Museen als kooptiertes Vorstandsmitglied kraft Amtes. Zum Vorstand i.S.d. § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, der 2, Vorsitz­ende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit und der Direktor der Mühlhäuser Museen sind von der Vertretung ausgeschlossen.

  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren ge­wählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich und funktionsbezogen in geheimer Abstimmung.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Mitglieder­ver­sammlung ein neues Vorstandsmitglied.

  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Erfüllung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Aufgabe, das Leben des Freundeskreises zu gestalten, die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten und die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich einmal im 1. Quartal einzuberufen.

§ 9

Finanzielle Mittel des Vereins

  1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Freundeskreis folgende Mittel zur Verfügung:

    1. Jahresbeiträge der natürlichen und juristischen Mitglieder

    2. Spenden und sonstige Zuwendungen

  1. Die finanziellen Mittel verwaltet der Schatzmeister.

  2. Die zwei gewählten Rechnungsprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Prüfungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. April 2010 errichtet.

Mühlhausen, 30. April 2010

gez.

Dr. Michael Scholl

Vorsitzender

 

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